09. Januar 2019 | Rechtslage

Die nachträgliche Änderungsvereinbarung über die Kaufpreisreduzierung ist bei bereits bindend erklärter Auflassung im Grundstückkaufvertrag nicht beurkundungspflichtig

Die nachträgliche Änderungsvereinbarung über die Kaufpreisreduzierung ist bei bereits bindend erklärter Auflassung im Grundstückkaufvertrag nicht beurkundungspflichtig
BGH Urteil vom 14.09.2018, Aktenzeichen: VI ZR 213/17

Nach Auffassung des BGH kommt es für die Frage der Formbedürftigkeit von nachträglichen Änderungen nicht auf die Erfüllung im Sinne des §§ 362 I BGB an, sondern darauf, dass die geschuldeten Leistungshandlungen unwiderruflich erbracht sind. Dazu gehört die Eintragung nicht, da sie eine behördliche Tätigkeit ist, die die Vertragsparteien aus Rechtsgründen nicht besorgen können. Mit der bindend gewordenen Auflassungserklärung haben daher Veräußerer und Erwerber alles getan, um den Eigentumswechsel zur Eintragung zu bringen; damit ist der Schutzzweck des §§ 311b Abs. 1 1 BGB als erreicht anzusehen. 

Nachträgliche Änderungsvereinbarungen, die Erwerbs- oder Veräußerungsverpflichtungen ändern oder neu begründen sind nach wie vor beurkundungspflichtig.

 

Zum BGH Urlteil, 14.09.2018, AZ: VI ZR 213/17

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