Fristlose und zugleich hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges zulässig
BGH Urteil vom 19.09.2018, Aktenzeichen VIII ZR 231/17
Die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges kann mit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung verbunden werden. Eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges kann zur Beendigung des Mietverhältnisses nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist führen, wenn die vom Vermieter unter Berufung auf denselben Sachverhalt vorrangig erklärte und zunächst wirksame fristlose Kündigung durch die Schonfristzahlung des Mieters nach Zugang der Kündigungserklärung nachträglich unwirksam wird (vergleiche § 569 Absatz 3 Nr. 2 BGB).