09. September 2019 | Rechtslage

Gewerberaummiete: Keine Fristsetzung bei Beschädigung der Mietsache nötig, BGH bestätigt seine Rechtsprechung auch für gewerbliche Mietverhältnisse

Gewerberaummiete: Keine Fristsetzung bei Beschädigung der Mietsache nötig, BGH bestätigt seine Rechtsprechung auch für gewerbliche Mietverhältnisse
BGH Urteil vom 27.06.2018, Aktenzeichen: XII ZR 79/17

Der Vermieter verlangte von seinem Mieter, der eine Ladefläche angemietet hatte, in der er Rennsportfahrzeuge abstellte, wartete und reparierte aufgrund der vom Mieter verursachten Beschädigungen auf dem Fußboden der Lagerfläche durch Abtropfen von Schmierstoffen, Chemikalien, Öl, Schadensersatz, ohne zuvor dem Mieter zur Beseitigung der behaupteten Mängel eine Frist gesetzt zu haben. Der Mieter wandte ein, dass dem Vermieter kein Schadensersatzanspruch zustünde, weil keine Frist zur Schadensbeseitigung gemäß § 281 Absatz 1 Satz 1 BGB (sogenannter Schadensersatz statt der Leistung) vom Vermieter gesetzt worden sei. Der BGH hat seine Rechtsprechung in der Wohnraummiete (vgl. Urteil vom 28.02.2018, AZ: VIII. ZR 157/17) auf die Gewerbemiete übertragen. Danach bedarf es einer Fristsetzung nur bei der Geltendmachung von Schadensersatz aufgrund einer Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten, beispielsweise bei mangelhaft durchgeführten Schönheits-reparaturen. Keiner Fristsetzung bedarf es, wenn es um die Verletzung der nichtleistungsbezogenen Nebenpflichten des Mieters geht, die in seiner Obhut befindlichen Mietsache sorgfältig und pfleglich zu behandeln sowie diese nicht zu beschädigen.

Zum BGH Urteil, 27.06.2018 - XII ZR 79/17

 

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