06. Dezember 2018 | Rechtslage

Keine Mietminderung für Wärmebrücken, wenn im Errichtungszeitpunkt der Wohnung der übliche Bauzustand eingehalten wurde

Wärmebrücken in den Außenwänden sind kein Sachmangel, der zur Mietminderung berechtigt, wenn im Zeitpunkt der Errichtung die geltenden Bauvorschriften und technischen Normen beachtet worden sind.
BGH Urteil vom 05.12.2018, Aktenzeichen: VIII. ZR 271/17, VIII. ZR 67/18

Sofern zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes keine Verpflichtung bestand, Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten, ist das Vorhandensein von Wärmebrücken ein allgemein üblicher Bauzustand, der keinen Sachmangel darstellt. Der Mieter hat daher weder ein Recht zur Mietminderung (§ 536 Absatz 1 BGB) noch einen Anspruch auf Mängelbeseitigung (§ 535 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert und deshalb dem Mieter ein Recht zur Mietminderung (§ 536 Absatz 1 BGB) sowie einen Anspruch auf Mängelbeseitigung (§ 535 Absatz 1 Satz 2 BGB) gewährt, setzt eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand voraus. Gibt es zum Errichtungszeitpunkt bestimmte  Anforderungen an technische Normen, ist nur deren Einhaltung geschuldet.

Zum BGH Urteil, 05.12.2018, Aktenzeichen: VIII. ZR 271/17

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